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In einer Eisfabrik Bericht von 1895 |
Die Kühlhäuser | Text eines Denkmalschützers |
Die Eismaschine |
Rummelsburg 1886 |
Natureisgewinnung bei den Norddeutschen Eiswerken 1896 |
Ist ein Feuerversicherter auch dann noch zur Überwachung des Anwesens verpflichtet, wenn er den
Betrieb eingestellt und das Grundstück verkauft hat?
(Urteil des Reichsgerichtes vom 18. Juni 1920.)
Die Norddeutschen Eiswerke A.-G. in Berlin
waren bei der Hanseatischen Versicherungs-A.-G. und zwei anderen Gesellschaften mit ihren auf einem in Köpenick
belegenen Grundstücke befindlichen Gebäuden nebst Inhalt gegen Feuersgefahr versichert.
Sie hat den Betrieb der Eiswerke auf dem Grundstücke seit längerer Zeit eingestellt und die Eishäuser zum Abbruche verkauft.
Auch das Grundstück mit den übrigen Gebäuden hat sie im März 1917 verkauft.
In der Nacht vom 12, zum 13.Mai 1917 ist auf dem Grundstücke Feuer ausgebrochen, bei dem die Eishäuser zerstört, die übrigen Gebäude und Utensilien beschädigt sind. Der Schaden ist auf M 8454.30 festgestellt. Die Eiswerke A.-G, verlangte im
Klagewege von jeder der Versicherungsgesellschaften Zahlung eines Drittels dieser Summe.
Die Beklagten bestritten ihre Entschädigungspflicht, da die Klägerin entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen keine Wachhunde auf dem Grundstücke gehalten und die Wächter-Kontrolluhren abgeschafft habe …